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Statuten für den Gönnerverein IG Bider-Hangar
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I. Name, Sitz und Zweck |
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Art. 1 |
Unter dem Namen IG Bider
Hangar besteht mit Sitz in Belp ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art.
60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. |
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Art. 2 |
Der Verein bezweckt die Sammlung und
Zurverfügungstellung von Geldern im Zusammenhang mit der für die Erhaltung
des Oskar Bider Hangar nötigen Standortverlegung. Der Verein will sich in
Partnerschaft mit der Flughafenbetreiberin Alpar AG, im Interesse der
Modernisierung des Bundesstadt-Airports, für die Versetzung des unter
Denkmalschutz stehenden Oskar Bider-Hangars einsetzen. Ziel ist der Rück-
und Wiederaufbau des Oskar Bider Hangars sowie seine Erhaltung an einem
neuen Standort auf dem Flughafenareal. |
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II. Mitgliedschaft |
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Art. 3 |
Mitglied des Vereins kann
grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person werden. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen
ablehnen. |
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Art. 4 |
Der Austritt eines
Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen
schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen. |
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Art. 5 |
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zu richten.
Wer seinen
Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird vom Vorstand von der
Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein
Rekursrecht zusteht. |
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Art. 6 |
Jeder persönliche Anspruch
der Vereinsmitglieder auf Vereinsvermögen ist ausgeschlossen. |
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III. Mittel |
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Art. 7 |
Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet, welcher für natürliche Personen CHF 20.— und für juristische Personen CHF 100.— beträgt.
Austretende oder
ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum
Ende des laufenden Vereinsjahres. |
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Art. 8 |
Weitere Mittel des
Vereines werden aus durchgeführten Veranstaltungen, durch private und
öffentliche Beiträge und freiwillige Zuwendungen jeder Art beschafft. |
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Art. 9 |
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung
der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für
Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB
vorbehalten. |
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IV. Organisation |
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Art. 10 |
Die Organe des Vereines sind:
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Art. 11 |
Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Präsidenten einberufen. Sie findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Der Präsident oder 2/3 der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von 1 Monat seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat. Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich, spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag und hat die Verhandlungsgegenstände bekanntzugeben.
Jedes Vereinsmitglied hat
das Recht, zuhanden der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen.
Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem
Vorstand durch eingeschriebenen Brief spätestens bis 31. Dezember gestellt
wurden. |
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Art. 12 |
Vorsitzender in der Vereinsversammlung ist der Präsident, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes. Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler.
Der Sekretär führt das
Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und
Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu
unterzeichnen. |
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| Art. 13 |
Jede statutengemäss
einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden
Mitglieder, beschlussfähig. |
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Art. 14 |
Beschlüsse können einzig
über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände
gefasst werden. |
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Art. 15 |
Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Juristische Personen üben
ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich dafür bezeichneten Vertreter aus,
der Mitglied ihrer Verwaltung sein muss. |
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| Art. 16 |
Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los. Für die Auflösung des Vereines bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.
Mitglieder haben bei
Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht. |
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| Art. 17 |
Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
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| Art. 18 |
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär und 2 bis 4 Beisitzern.
Die Vorstandsmitglieder
werden von der Vereinsversammlung auf zwei Jahre gewählt und sind
wiederwählbar. |
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| Art. 19 |
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Zwei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der auf das Begehren folgenden 2 Wochen stattzufinden hat. Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich, in der Regel zehn Tage zum Voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben.
Über die Verhandlungen ist
ein Protokoll zu führen. |
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| Art. 20 |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit. Im Fall der Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid. Beschlüsse über einen gestellten Antrag können auch auf dem Korrespondenzweg gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt.
Ein Beschluss ist
angenommen, wenn ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese
Beschlüsse sind auch zu protokollieren. |
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Art. 21 |
Über nicht auf der
Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss
gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen. |
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| Art. 22 |
Der Vorstand beschliesst
über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. |
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| Art. 23 |
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren, welche alle zwei Jahre gewählt werden und wiederwählbar sind.
Sie prüfen die
Rechnungsführung des Vereins und erstatten jährlich zuhanden der
Vereinsversammlung schriftlich Bericht |
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V. Schlussbestimmungen |
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| Art. 24 |
Die Auflösung des Vereines kann von der Vereinsversammlung beschlossen werden, wobei es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 16 Abs. 3 bedarf. Die Auflösung des Vereines tritt ansonsten mit der Erfüllung des Zweckes, somit dann ein, wenn die für die Erhaltung des Biderhangar nötige Standortverlegung finanziert werden kann.
Im Fall der Fusion mit
einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet
die Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes. |
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| Art. 25 |
Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussrechnung zuhanden der Vereinsversammlung.
Die Vereinsversammlung
entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses. |
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| Art. 26 |
Der Vorstand kann den
Verein im Handelsregister eintragen lassen. |
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| Art. 27 |
Diese Statuten sind anlässlich der Gründerversammlung vom 08. Mai 2003 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden.
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Belp, 08. Mai 2003
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Namens der konstituierenden Vereinsversammlung: Der Präsident: Günter Stulz Der Vizepräsident: Bernhard Umhang Der Sekretär: Peter Bigler |