Statuten für den Gönnerverein IG Bider-Hangar

 

 

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen IG Bider Hangar besteht mit Sitz in Belp ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
 

Art. 2

Der Verein bezweckt die Sammlung und Zurverfügungstellung von Geldern im Zusammenhang mit der für die Erhaltung des Oskar Bider Hangar nötigen Standortverlegung. Der Verein will sich in Partnerschaft mit der Flughafenbetreiberin Alpar AG, im Interesse der Modernisierung des Bundesstadt-Airports, für die Versetzung des unter Denkmalschutz stehenden Oskar Bider-Hangars einsetzen. Ziel ist der Rück- und Wiederaufbau des Oskar Bider Hangars sowie seine Erhaltung an einem neuen Standort auf dem Flughafenareal.
 

II. Mitgliedschaft

Art. 3

Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.
 

Art. 4

Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen.
 

Art. 5

Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zu richten.

Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht zusteht.
 

Art. 6

Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
 

III. Mittel

Art. 7

Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet, welcher für natürliche Personen CHF 20.— und für juristische Personen CHF 100.— beträgt.

Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.
 

Art. 8

Weitere Mittel des Vereines werden aus durchgeführten Veranstaltungen, durch private und öffentliche Beiträge und freiwillige Zuwendungen jeder Art beschafft.
 

Art. 9

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.

Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.
 

IV. Organisation

Art. 10

Die Organe des Vereines sind:

  • die Vereinsversammlung

  • der Vorstand

  • die Kontrollstelle

Art. 11

Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Präsidenten einberufen. Sie findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

Der Präsident oder 2/3 der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von 1 Monat seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.

Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich, spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag und hat die Verhandlungsgegenstände bekanntzugeben.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief spätestens bis 31. Dezember gestellt wurden.
 

Art. 12

Vorsitzender in der Vereinsversammlung ist der Präsident, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.

Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler.

Der Sekretär führt das Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen.
 

Art. 13

Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
 

Art. 14

Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
 

Art. 15

Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.

Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich dafür bezeichneten Vertreter aus, der Mitglied ihrer Verwaltung sein muss.
 

Art. 16

Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.

Für die Auflösung des Vereines bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.

Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.
 

Art. 17

Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

  • Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle

  • Wahl der Vorstandsmitglieder, Wahl des Präsidenten, Wahl der Kontrollstelle

  • Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und der Kontrollstelle

  • Beschlussfassung über Rekurs im Sinn von Art. 5

  • Abänderung der Vereinsstatuten

  • Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines und die Liquidation des Vereinsvermögens

  • Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

Art. 18

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär und 2 bis 4 Beisitzern.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Vereinsversammlung auf zwei Jahre gewählt und sind wiederwählbar.
 

Art. 19

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.

Zwei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der auf das Begehren folgenden 2 Wochen stattzufinden hat.

Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich, in der Regel zehn Tage zum Voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben.

Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
 

Art. 20

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit. Im Fall der Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.

Beschlüsse über einen gestellten Antrag können auch auf dem Korrespondenzweg gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt.

Ein Beschluss ist angenommen, wenn ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind auch zu protokollieren.
 

Art. 21

Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
 

Art. 22

Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
 

Art. 23

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren, welche alle zwei Jahre gewählt werden und wiederwählbar sind.

Sie prüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten jährlich zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich Bericht
 

V. Schlussbestimmungen

Art. 24

Die Auflösung des Vereines kann von der Vereinsversammlung beschlossen werden, wobei es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 16 Abs. 3 bedarf.

Die Auflösung des Vereines tritt ansonsten mit der Erfüllung des Zweckes, somit dann ein, wenn die für die Erhaltung des Biderhangar nötige Standortverlegung finanziert werden kann.

Im Fall der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes.
 

Art. 25

Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussrechnung zuhanden der Vereinsversammlung.

Die Vereinsversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses.
 

Art. 26

Der Vorstand kann den Verein im Handelsregister eintragen lassen.
 

Art. 27

Diese Statuten sind anlässlich der Gründerversammlung vom 08. Mai 2003 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden.

 

Belp, 08. Mai 2003

 

Namens der konstituierenden Vereinsversammlung:

Der Präsident: Günter Stulz

Der Vizepräsident: Bernhard Umhang

Der Sekretär: Peter Bigler

 

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